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  <header short="GAPDZV" amtabk="GAPDZV" norm="gapdzv" title="GAP-Direktzahlungen-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-08-12">12.8.2026</time> I Nr. 237</change>
      <change type="Sonst">Gem. <a>§ 28 Abs. 2</a> F. <time datetime="2022-01-24">24.1.2022</time> iVm Bek. v. <time datetime="2022-12-09">9.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2287.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2287" type="application/pdf" rel="external noopener">2287</a> ist diese V im Übrigen am <time datetime="2022-11-22">22.11.2022</time> in Kraft getreten</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5187c254" bez="§ 21a" target="21a" title="Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023"/>
    <index id="c1fa6238" bez="§ 22" target="22" title="Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge"/>
    <next id="3442586e" bez="§ 23" target="23" title="Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Tatsächliche Einheitsbeträge"/>
  </scope>
  <main title="Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge">
    <p nr="1">Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.</p>
    <p nr="2">Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in <a>§ 1</a> genannten Unionsregelung <dl><dt>1.</dt><dd>Mittel, die für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen, soweit möglich auszuschöpfen und</dd><dt>2.</dt><dd>möglichst zu vermeiden, dass tatsächliche Einheitsbeträge unterhalb der geplanten Mindesteinheitsbeträge oder im Fall der Öko-Regelungen unterhalb der geplanten Einheitsbeträge liegen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind <dl><dt>1.</dt><dd>die geplanten Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, nämlich <dl><dt>a)</dt><dd>die Einkommensgrundstützung,</dd><dt>b)</dt><dd>die Umverteilungseinkommensstützung,</dd><dt>c)</dt><dd>die Junglandwirte-Einkommensstützung,</dd><dt>d)</dt><dd>jede Öko-Regelung,</dd><dt>e)</dt><dd>die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen,</dd><dt>f)</dt><dd>die Zahlung für Mutterkühe,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der von den Ländern nach <a>§ 30</a> des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes mitgeteilten Einheiten (begünstigungsfähige Einheiten),</dd><dt>3.</dt><dd>die indikative Mittelzuweisung für jede in Nummer 1 genannte Direktzahlung und</dd><dt>4.</dt><dd>die geplanten Höchsteinheitsbeträge und die geplanten Mindesteinheitsbeträge, soweit sie zu den geplanten Einheitsbeträgen zur Anwendung kommen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach <a>§ 23</a> vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.</p>
    <p nr="5">Die nach <a>§ 23</a> ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 1, angepasst: <dl><dt>1.</dt><dd>nach <a>§ 25</a> durch die Verwendung von Restmitteln und</dd><dt>2.</dt><dd>nach <a>§ 26</a>, wenn sich keine Restmittel ergeben oder die vorläufigen Einheitsbeträge nach der Verwendung der Restmittel weiterhin unter den geplanten Mindesteinheitsbeträgen oder im Fall der Öko-Regelungen unter den geplanten Einheitsbeträgen liegen.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach <a>§ 23</a>, der durch eine der in den <a>§§ 25 und 26</a> festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.</p>
    <p nr="7">Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den <a>§§ 25 und 26</a> den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des <a>§ 25</a> oder des <a>§ 26</a> mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.</p>
    <p nr="8">Der tatsächliche Einheitsbetrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 9 Satz 2, der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der <a>§§ 25 und 26</a> oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach <a>§ 23</a>. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.</p>
    <p nr="9">Abweichend von Absatz 5 unterliegen im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach <a>§ 23</a> ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge nicht den Anpassungen nach den <a>§§ 25 und 26</a>. Abweichend von Absatz 8 sind im Fall der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen sowie der Zahlung für Mütterkühe die jeweiligen nach <a>§ 23</a> ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge, abgerundet auf die zweite Nachkommastelle, die tatsächlichen Einheitsbeträge. <a>§ 24</a> bleibt unberührt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 22</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 28 Abs. 3</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
