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<jur id="4aa6612a" lastmod="2026-05-26T05:02:35+00:00">
  <header short="GAPInVeKoSV" amtabk="GAPInVeKoSV" norm="gapinvekosv" title="GAPInVeKoS-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-04-28">28.4.2026</time> I Nr. 123</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5c193e51" bez="§ 20" target="20" title="Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes"/>
    <index id="4aa6612a" bez="§ 21" target="21" title="Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität"/>
    <next id="2284b96b" bez="§ 22" target="22" title="Änderung des Sammelantrags"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Sammelantrag"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität">
    <p nr="1">Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben: <dl><dt>1.</dt><dd>ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach <a>§ 11</a> der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,</dd><dt>2.</dt><dd>die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des <a>§ 18</a> der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,</dd><dt>3.</dt><dd>für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach <a>§ 16 Absatz 3 Satz 6</a> oder <a>§ 18 Absatz 2 Satz 1</a> der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,</dd><dt>4.</dt><dd>für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach <a>§ 19 Absatz 1</a> der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,</dd><dt>5.</dt><dd>die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,</dd><dt>6.</dt><dd>ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel im Verlauf des Kalenderjahres bezogen oder verwendet worden sind oder voraussichtlich bezogen oder verwendet werden,</dd><dt>7.</dt><dd>ob eine Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Verlauf des Kalenderjahres stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird,</dd><dt>8.</dt><dd>ob Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach <a>§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a</a> in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und <a>§ 9a</a> in Verbindung mit <a>§ 6 Absatz 5</a> des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.</p>
  </main>
</jur>
