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<jur id="33ecee24" lastmod="2026-05-26T05:01:36+00:00">
  <header short="GAPInVeKoSV" amtabk="GAPInVeKoSV" norm="gapinvekosv" title="GAPInVeKoS-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-04-28">28.4.2026</time> I Nr. 123</change>
    </changes>
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    <prev id="d67b2428" bez="§ 31" target="31" title="Kontrollbericht"/>
    <index id="33ecee24" bez="§ 32" target="32" title="Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem"/>
    <next id="c654d472" bez="§ 33" target="33" title="Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem"/>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Kontrollverfahren"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Ergänzende Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem"/>
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  <main title="Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem">
    <p nr="1">Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach <a>§ 8 Absatz 1 Nummer 1</a> von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.</p>
    <p nr="2">Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach <a>Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32021R2116" title="Verordnung (EU) 2021/2116" rel="noopener external">2021/2116</a> zu überprüfen. Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch <dl><dt>1.</dt><dd>höherwertige Bilddaten,</dd><dt>2.</dt><dd>die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos, oder auf andere Weise,</dd><dt>3.</dt><dd>die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.</dd></dl>Erfolgt eine betriebsbezogene Auswahl, kann die Kontrolle auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der relevanten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden.</p>
    <p nr="3">Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den <a>Artikeln 4 und 5</a> der Delegierten Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32022R1172" title="Verordnung (EU) 2022/1172" rel="noopener external">2022/1172</a> dürfen für die Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden.</p>
    <p nr="4">Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach <a>§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6</a> in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.</p>
  </main>
</jur>
