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  <header short="GAPInVeKoSV" amtabk="GAPInVeKoSV" norm="gapinvekosv" title="GAPInVeKoS-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-04-28">28.4.2026</time> I Nr. 123</change>
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  </header>
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    <prev id="16eb488e" bez="§ 3" target="3" title="Landwirtschaftliche Parzelle"/>
    <index id="7dfb558e" bez="§ 4" target="4" title="Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs"/>
    <next id="e6f118b8" bez="§ 5" target="5" title="System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs">
    <p>Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Sammelantrags und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einem übertragenden Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, sind die Zahlungen dem Übertragenden zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.</p>
  </main>
</jur>
