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<jur id="bd051c19" lastmod="2026-05-26T05:01:39+00:00">
  <header short="GAPInVeKoSV" amtabk="GAPInVeKoSV" norm="gapinvekosv" title="GAPInVeKoS-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-04-28">28.4.2026</time> I Nr. 123</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f64be1ac" bez="§ 45" target="45" title="Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen"/>
    <index id="bd051c19" bez="§ 46" target="46" title="Verspätete Einreichung des Sammelantrags"/>
    <next id="c5083402" bez="§ 47" target="47" title="Reihenfolge der Abzüge"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title="Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen"/>
  </scope>
  <main title="Verspätete Einreichung des Sammelantrags">
    <p nr="1">Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in <a>§ 6 Absatz 1</a> des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.</p>
    <p nr="2">Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.</p>
    <p nr="3">Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.</p>
  </main>
</jur>
