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  <header short="GAPKondV" amtabk="GAPKondV" norm="gapkondv" title="GAP-Konditionalitäten-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 357</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7129c4df" bez="§ 18" target="18" title="Fruchtwechsel auf Ackerland"/>
    <index id="30395614" bez="§ 19" target="19" title="Keine Beseitigung von Landschaftselementen"/>
    <next id="b82e2e39" bez="§ 20" target="20" title="Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 2" title="GLÖZ-Standards"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Landschaftselemente"/>
  </scope>
  <main title="Keine Beseitigung von Landschaftselementen">
    <p nr="1">Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden: <dl><dt>1.</dt><dd>Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,</dd><dt>2.</dt><dd>Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,</dd><dt>3.</dt><dd>Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,</dd><dt>4.</dt><dd>Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern: <dl><dt>a)</dt><dd>in Biotopen, die nach <a>§ 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2</a> des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,</dd><dt>b)</dt><dd>Tümpel, Sölle und Dolinen sowie</dd><dt>c)</dt><dd>mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach <a>§ 28</a> des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,</dd><dt>6.</dt><dd>Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,</dd><dt>7.</dt><dd>Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,</dd><dt>8.</dt><dd>Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,</dd><dt>9.</dt><dd>Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.</dd><dt>10.</dt><dd>Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die <dl><dt>a)</dt><dd>Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder</dd><dt>b)</dt><dd>mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach <a>§ 4 Absatz 2</a> der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.</p>
    <p nr="3"><a>§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4</a> des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für <dl><dt>1.</dt><dd>Hecken und Knicks,</dd><dt>2.</dt><dd>Bäume in Baumreihen,</dd><dt>3.</dt><dd>Feldgehölze und</dd><dt>4.</dt><dd>Einzelbäume.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des <a>§ 26 Absatz 1 Nummer 2</a> in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.</p>
    <p nr="5">Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.</p>
  </main>
</jur>
