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  <header short="GAPKondV" amtabk="GAPKondV" norm="gapkondv" title="GAP-Konditionalitäten-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 357</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c164a137" bez="§ 23" target="23" title="Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten"/>
    <index id="4973d91a" bez="§ 24" target="24" title="Systematische Vor-Ort-Kontrollen"/>
    <next id="317ef101" bez="§ 25" target="25" title="Mindestkontrollsatz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 4" title="Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Kontrollen"/>
  </scope>
  <main title="Systematische Vor-Ort-Kontrollen">
    <p nr="1">Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach <a>§ 16 Absatz 1</a> des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.</p>
    <p nr="2">Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.</p>
    <p nr="3">Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe <dl><dt>1.</dt><dd>ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie</dd><dt>2.</dt><dd>im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst; sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der Parzellen kontrolliert werden.</dd></dl>Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.</p>
  </main>
</jur>
