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  <header short="GArchDVDV 2019" amtabk="GArchDVDV" norm="garchdvdv_2019" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 2 Abs. 23</a> V v. <time datetime="2026-03-11">11.3.2026</time> I Nr. 67</change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-8-5-6 v. <time datetime="2015-12-18">18.12.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s2478.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 2478" type="application/pdf" rel="external noopener">2478</a> (GArchDVDV)</change>
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    <prev id="66c6c676" bez="§ 23" target="23" title="Schriftliche Prüfung"/>
    <index id="1ecbee6d" bez="§ 24" target="24" title="Archivarische Abschlussarbeit"/>
    <next id="96dc9640" bez="§ 25" target="25" title="Klausur"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnprüfung"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Schriftliche Prüfung"/>
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  <main title="Archivarische Abschlussarbeit">
    <p nr="1">Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Ausbildungsstelle stehen. Mögliche Aufgaben können sein: <dl><dt>1.</dt><dd>die Anfertigung einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Erstellung einer Bestandsanalyse und einer Bewertungskonzeption.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Ausbildungsstelle gibt die Aufgabe für die archivarische Abschlussarbeit aus. Mit der Ausgabe der Aufgabe beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen.</p>
    <p nr="3">Die archivarische Abschlussarbeit ist fristgemäß in einer gedruckten und einer elektronischen Fassung bei der Ausbildungsstelle abzugeben.</p>
    <p nr="4">Die gedruckte Fassung der archivarischen Abschlussarbeit ist von der Anwärterin oder dem Anwärter mit einer Erklärung zu versehen. In der Erklärung versichert die Anwärterin oder der Anwärter, <dl><dt>1.</dt><dd>dass sie oder er die archivarische Abschlussarbeit selbständig verfasst hat,</dd><dt>2.</dt><dd>dass sie oder er nur die angegebenen Quellen verwendet hat und</dd><dt>3.</dt><dd>dass die gedruckte und die elektronische Fassung übereinstimmen.</dd></dl>Die Erklärung ist von der Anwärterin oder dem Anwärter zu unterschreiben.</p>
    <p nr="5">Wird eine archivarische Abschlussarbeit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgemäß abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.</p>
  </main>
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