<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4a0d422c" lastmod="2026-06-12T22:50:31+00:00">
  <header short="GasGKErstV" amtabk="GasGKErstV" norm="gasgkerstv" title="Gasgerätekostenerstattungsverordnung">
    <long>Verordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte</long>
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c21a3a01" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="4a0d422c" bez="§ 1" target="1" title="Kostenerstattungsanspruch"/>
    <next id="32006a37" bez="§ 2" target="2" title="Inkrafttreten"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Kostenerstattungsanspruch">
    <p nr="1">Hat der Eigentümer eines technisch nicht anpassbaren Gasgeräts zum Zweck der Beheizung von Räumen gegen den Netzbetreiber einen Kostenerstattungsanspruch nach <a>§ 19a Absatz 3 Satz 1</a> des Energiewirtschaftsgesetzes, so hat er gegen diesen einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch <dl><dt>1.</dt><dd>in Höhe von 500 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist,</dd><dt>2.</dt><dd>in Höhe von 250 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, oder</dd><dt>3.</dt><dd>in Höhe von 100 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist.</dd></dl>Von dem Kostenerstattungsanspruch nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1</a> erfasst sind nur Gasgeräte zum primären Zweck der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung.</p>
    <p nr="2">Unverzüglich nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit des Gasgeräts hat der Netzbetreiber den betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die Nicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kostenerstattungsanspruch nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1</a> hinzuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem technischen Umstellungstermin erfolgt. Im Übrigen ist <a>§ 19a Absatz 3 Satz 4, 5 und 8</a> des Energiewirtschaftsgesetzes hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Der Nachweis des Alters des Gasgeräts nach Absatz 1 obliegt dem Eigentümer. Das Alter des Gasgeräts ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen.</p>
  </main>
</jur>
