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  <header short="GasNEV" amtabk="GasNEV" norm="gasnev" title="Gasnetzentgeltverordnung">
    <long>Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen</long>
    <changes>
      <change type="Aufh">Die V tritt gem. <a>Art. 15 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 405 mit Ablauf des <time datetime="2027-12-31">31.12.2027</time> außer Kraft</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2021-07-27">27.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3229.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3229" type="application/pdf" rel="external noopener">3229</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6b4ebc27" bez="§ 10" target="10" title="Periodenübergreifende Saldierung"/>
    <index id="520218cb" bez="§ 11" target="11" title="Grundsätze der Kostenverteilung"/>
    <next id="3a20c08a" bez="§ 12" target="12" title="Kostenstellen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Methode zur Ermittlung der Netzentgelte"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Kostenstellenrechnung"/>
  </scope>
  <main title="Grundsätze der Kostenverteilung">
    <p>Die nach <a>§ 4</a> ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach <a>§ 12</a> zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind von Betreibern eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind der Regulierungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln.</p>
  </main>
</jur>
