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  <header short="GasNEV" amtabk="GasNEV" norm="gasnev" title="Gasnetzentgeltverordnung">
    <long>Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen</long>
    <changes>
      <change type="Aufh">Die V tritt gem. <a>Art. 15 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 405 mit Ablauf des <time datetime="2027-12-31">31.12.2027</time> außer Kraft</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2021-07-27">27.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3229.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3229" type="application/pdf" rel="external noopener">3229</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3a20c08a" bez="§ 12" target="12" title="Kostenstellen"/>
    <index id="79abef21" bez="§ 13" target="13" title="Grundsätze der Entgeltermittlung"/>
    <next id="ca3a90bc" bez="§ 14" target="14" title="Teilnetze"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Methode zur Ermittlung der Netzentgelte"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Kostenträgerrechnung"/>
  </scope>
  <main title="Grundsätze der Entgeltermittlung">
    <p nr="1">Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist das Netzzugangsmodell nach <a>§ 20 Abs. 1b</a> des Energiewirtschaftsgesetzes.</p>
    <p nr="2">Die Ein- und Ausspeiseentgelte sind als Kapazitätsentgelte in Euro pro Kubikmeter pro Stunde pro Zeiteinheit oder in Kilowatt pro Zeiteinheit auszuweisen. Die Entgelte beziehen sich dabei in der Regel auf zwölf aufeinanderfolgende Monate. Darüber hinaus haben die Betreiber von Gasversorgungsnetzen Entgelte für monatliche, wöchentliche und tägliche Verträge sowie Jahresverträge mit abweichendem Laufzeitbeginn auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Für die Umrechnung der Jahresleistungspreise in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte (Monats-, Wochen- und Tagesleistungspreise) gilt <a>§ 50 Absatz 1 Nummer 4</a> der Gasnetzzugangsverordnung entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Unternehmen weisen Entgelte für feste und unterbrechbare Kapazitäten aus. Die Entgelte für unterbrechbare Kapazitäten müssen bei der Buchung die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung angemessen widerspiegeln. Die Entgelte für sämtliche erforderliche Systemdienstleistungen sind in den Entgelten nach Absatz 1 enthalten. Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung werden separat erhoben. Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, auf den Kundenrechnungen für die Netznutzung jenen Anteil in Prozent auszuweisen, den die Gesamtkosten für Systemdienstleistungen nach Satz 3 an den Netzkosten nach <a>§ 4</a> ausmachen.</p>
    <p nr="4">Die Netzbetreiber haben die Vorgehensweise bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte zu dokumentieren; diese Dokumentation ist auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzulegen.</p>
  </main>
</jur>
