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  <header short="GasNEV" amtabk="GasNEV" norm="gasnev" title="Gasnetzentgeltverordnung">
    <long>Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen</long>
    <changes>
      <change type="Aufh">Die V tritt gem. <a>Art. 15 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 405 mit Ablauf des <time datetime="2027-12-31">31.12.2027</time> außer Kraft</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2021-07-27">27.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3229.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3229" type="application/pdf" rel="external noopener">3229</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="5f214dc2" bez="§ 31" target="31" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
    <index id="eb677a43" bez="§ 32" target="32" title="Übergangsregelungen"/>
    <next id="60fd460f" bez="§ 33" target="33" title="Inkrafttreten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Sonstige Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsregelungen">
    <p nr="1">Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach <a>§ 6 Abs. 3</a>, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.</p>
    <p nr="2"><a>§ 3 Abs. 3</a> ist erst ab dem <time datetime="2006-01-01">1. Januar 2006</time> anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach <a>§ 24</a> der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.</p>
    <p nr="4">Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach <a>§ 6 Absatz 3 Satz 2</a> erfolgt ab dem <time datetime="2013-01-01">1. Januar 2013</time> unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß <a>§ 6a</a>.</p>
    <p nr="5">Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des <a>§ 7 Absatz 1 Satz 5</a> übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem <time datetime="2013-01-01">1. Januar 2013</time> nach <a>§ 7 Absatz 7</a>.</p>
    <p nr="6">Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach <a>§ 7 Absatz 1 Satz 5</a> bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach <a>§ 7 Absatz 7</a> in der bis zum <time datetime="2021-07-31">31. Juli 2021</time> geltenden Fassung.</p>
  </main>
</jur>
