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  <header short="GastroAusbV" amtabk="GastroAusbV" norm="gastroausbv" title="Gastronomieberufeausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie</long>
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  </header>
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    <prev id="2a8cfe09" bez="§ 18" target="18" title="Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"/>
    <index id="a1526f1a" bez="§ 19" target="19" title="Mündliche Ergänzungsprüfung"/>
    <next id="d95f4701" bez="§ 20" target="20" title="Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Abschlussprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Mündliche Ergänzungsprüfung">
    <p nr="1">Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.</p>
    <p nr="2">Dem Antrag ist stattzugeben, <dl><dt>1.</dt><dd>wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: <dl><dt>a)</dt><dd>„Produktion und Service“,</dd><dt>b)</dt><dd>„Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung“ oder</dd><dt>c)</dt><dd>„Wirtschafts- und Sozialkunde“,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des benannten Prüfungsbereichs schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind und</dd><dt>3.</dt><dd>wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.</dd></dl>Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.</p>
    <p nr="3">Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.</p>
    <p nr="4">Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.</p>
  </main>
</jur>
