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  <header short="GastroAusbV" amtabk="GastroAusbV" norm="gastroausbv" title="Gastronomieberufeausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie</long>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="2802b022" bez="§ 34" target="34" title="Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie"/>
    <index id="a015c80f" bez="§ 35" target="35" title="Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt"/>
    <next id="d818e014" bez="§ 36" target="36" title="Inhalt des Teiles 1"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Berufsausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Abschlussprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt">
    <p nr="1">Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.</p>
    <p nr="2">Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.</p>
    <p nr="3">Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.</p>
    <p nr="4">Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.</p>
    <p nr="5">Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.</p>
  </main>
</jur>
