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  <header short="GAufzV 2017" amtabk="GAufzV" norm="gaufzv_2017" title="Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung">
    <long>Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 610-1-15 v. <time datetime="2003-11-13">13.11.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s2296.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 2296" type="application/pdf" rel="external noopener">2296</a> (GAufzV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b95dc571" bez="§ 2" target="2" title="Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen"/>
    <index id="d17f1d30" bez="§ 3" target="3" title="Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen"/>
    <next id="a972352b" bez="§ 4" target="4" title="Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation"/>
  </nav>
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  <main title="Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen">
    <p nr="1">Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des <a>§ 90 Absatz 3 Satz 8</a> der Abgabenordnung sind zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall gefertigt werden. Sie gelten als noch zeitnah erstellt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefertigt werden, in dem sich der Geschäftsvorfall ereignet hat.</p>
    <p nr="2">Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind insbesondere anzusehen: <dl><dt>1.</dt><dd>der Abschluss und die Änderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen auswirken,</dd><dt>2.</dt><dd>Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Übertragung und die Überlassung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen im Unternehmen,</dd><dt>4.</dt><dd>Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit einer für die Verrechnungspreisbildung erheblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie</dd><dt>5.</dt><dd>der Abschluss von Umlageverträgen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
