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  <header short="GAufzV 2017" amtabk="GAufzV" norm="gaufzv_2017" title="Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung">
    <long>Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung</long>
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      <change type="Sonst">Ersetzt V 610-1-15 v. <time datetime="2003-11-13">13.11.2003</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s2296.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2003 S. 2296" type="application/pdf" rel="external noopener">2296</a> (GAufzV)</change>
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    <prev id="21654d06" bez="§ 5" target="5" title="Stammdokumentation"/>
    <index id="5968651d" bez="§ 6" target="6" title="Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften"/>
    <next id="f121fd85" bez="§ 7" target="7" title="Schlussvorschrift"/>
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  <main title="Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften">
    <p nr="1">Für Steuerpflichtige, die aus Geschäftsbeziehungen andere Einkünfte als Gewinneinkünfte beziehen, und für kleinere Unternehmen gelten die in <a>§ 90 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 8</a> der Abgabenordnung und die in dieser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungspflichten vorbehaltlich Satz 2 als erfüllt, soweit die gegenüber den Finanzbehörden zu erteilenden Auskünfte den Anforderungen des <a>§ 2 Absatz 1</a> entsprechen und durch die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des Finanzamts belegt werden. Die in <a>§ 90 Absatz 3 Satz 7 und 8</a> der Abgabenordnung genannten Fristen sind einzuhalten.</p>
    <p nr="2">Kleinere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, bei denen im laufenden Wirtschaftsjahr <dl><dt>1.</dt><dd>die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 2</a> des Außensteuergesetzes sechs Millionen Euro nicht übersteigt und</dd><dt>2.</dt><dd>die Summe der Vergütungen für andere Leistungen als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 2</a> des Außensteuergesetzes nicht mehr als 600 000 Euro beträgt.</dd></dl>Werden die in Satz 1 genannten Beträge in einem Wirtschaftsjahr überschritten, ist Absatz 1 ab dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr anzuwenden. Unterschreitet ein Unternehmen, das nicht nach Absatz 1 begünstigt ist, die genannten Beträge in einem Wirtschaftsjahr, ist es im darauf folgenden Wirtschaftsjahr als kleineres Unternehmen im Sinne des Satzes 1 zu behandeln.</p>
    <p nr="3">Zusammenhängende inländische Unternehmen im Sinne der <a>§§ 13, 18 und 19</a> der Betriebsprüfungsordnung vom <time datetime="2000-03-15">15. März 2000</time> (BStBl I S. 368) in der jeweils geltenden Fassung und inländische Betriebsstätten von dem Steuerpflichtigen nahestehenden Personen sind für die Prüfung der Betragsgrenzen nach Absatz 2 zusammenzurechnen.</p>
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