<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="8a6f5433" lastmod="2026-07-22T16:49:01+00:00">
  <header short="GBBerG 1993" amtabk="GBBerG" norm="gbberg_1993" title="Grundbuchbereinigungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 158</a> V v. <time datetime="2015-08-31">31.8.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1474.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 1474" type="application/pdf" rel="external noopener">1474</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <index id="8a6f5433" bez="§ 1" target="1" title="Umstellung wertbeständiger Rechte"/>
    <next id="f2627c28" bez="§ 2" target="2" title="Umgestellte wertbeständige Rechte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Behandlung wertbeständiger und ähnlicher Rechte"/>
  </scope>
  <main title="Umstellung wertbeständiger Rechte">
    <p nr="1">In dem in <a>Artikel 3</a> des Einigungsvertrages bestimmten Gebiet kann aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die vor dem <time datetime="1976-01-01">1. Januar 1976</time> in der Weise bestellt wurde, daß die Höhe der aus dem Grundstück zu zahlenden Geldsumme durch den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Feingold, den amtlich festgestellten oder festgesetzten Preis einer bestimmten Menge von Roggen, Weizen oder einer bestimmten Menge sonstiger Waren oder Leistungen oder durch den Gegenwert einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung bestimmt wird (wertbeständiges Recht), vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nur die Zahlung eines Geldbetrages nach den folgenden Vorschriften aus dem Grundstück verlangt werden.</p>
    <p nr="2">Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten Menge von Roggen und daneben wahlweise in einer bestimmten Menge von Weizen ausgedrückt, so ist der höhere Betrag maßgeblich. Ist die Leistung oder Belastung in einer bestimmten Menge von Roggen oder Weizen und daneben wahlweise in Reichsmark, Rentenmark, Goldmark, in ausländischer Währung oder in einer bestimmten Menge von Feingold ausgedrückt, so kann aus dem Grundstück nur die Zahlung des Betrages in Deutscher Mark verlangt werden, auf den der in Reichsmark, Rentenmark, Goldmark, ausländischer Währung oder der in einer bestimmten Menge von Feingold ausgedrückte Betrag umzurechnen ist.</p>
  </main>
</jur>
