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  <header short="GBBerG 1993" amtabk="GBBerG" norm="gbberg_1993" title="Grundbuchbereinigungsgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 158</a> V v. <time datetime="2015-08-31">31.8.2015</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl115s1474.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2015 S. 1474" type="application/pdf" rel="external noopener">1474</a></change>
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    <prev id="05832751" bez="§ 9" target="9" title="Leitungen und Anlagen für die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Beseitigung von Abwasser"/>
    <index id="1ceb26ff" bez="§ 9a" target="9a" title=""/>
    <next id="78c2fa36" bez="§ 10" target="10" title="Ablöserecht"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Nicht eingetragene dingliche Rechte"/>
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    <p>Die in <a>§ 9</a> sowie in den <a>§§ 1 und 4</a> der Sachenrechts-Durchführungsverordnung bezeichneten Anlagen stehen mit Wirkung vom <time datetime="1990-10-03">3. Oktober 1990</time> im Eigentum des Inhabers der Dienstbarkeit. Befinden sich die Anlagen mehrerer Inhaber von Dienstbarkeiten in einem begehbaren unterirdischen Kanal oder einer vergleichbaren Anlage (Leitungssammelkanal), so steht das Eigentum an dieser Anlage zu gleichen Teilen in Miteigentum sämtlicher Inhaber dieser Dienstbarkeiten. Soweit ein Teil des Leitungssammelkanals fest verbunden ist mit einem Gebäude, an dem selbständiges Gebäudeeigentum besteht, gilt dieser Teil als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes; besteht kein selbständiges Gebäudeeigentum, gilt dieser Teil des Leitungssammelkanals als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.</p>
    <p nr="2">In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 haften die Inhaber der Dienstbarkeit für ihre Verpflichtungen aus den <a>§§ 1004 und 1020</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Gesamtschuldner. <a>§ 1004</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß eine Beseitigung erst nach Erlöschen der letzten Dienstbarkeit verlangt werden kann.</p>
    <p nr="3">Vor dem <time datetime="1998-10-27">27. Oktober 1998</time> getroffene Vereinbarungen sowie vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsene Urteile bleiben unberührt.</p>
    <p nr="4">Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des <a>§ 9 Abs. 2</a> sinngemäß.</p>
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