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  <header short="GBO" amtabk="GBO" norm="gbo" title="Grundbuchordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-26">26.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s1114.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 1114" type="application/pdf" rel="external noopener">1114</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2025-02-25">25.2.2025</time> I Nr. 63</change>
    </changes>
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    <prev id="2686fddc" bez="§ 134a" target="134a" title="Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs"/>
    <index id="81893c99" bez="§ 135" target="135" title="Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen"/>
    <next id="28870314" bez="§ 136" target="136" title="Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt"/>
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    <section bez="Achter Abschnitt" title="Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte"/>
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  <main title="Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen">
    <p nr="1">Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung <dl><dt>1.</dt><dd>den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden;</dd><dt>2.</dt><dd>Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt sicherzustellen;</dd><dt>3.</dt><dd>die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestimmen;</dd><dt>4.</dt><dd>zu bestimmen, dass Notare <dl><dt>a)</dt><dd>Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und</dd><dt>b)</dt><dd>neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;</dd></dl>die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden;</dd><dt>5.</dt><dd>Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.</dd></dl>Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen.</p>
    <p nr="2">Die Grundakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Grundakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands beschränkt werden.</p>
    <p nr="3">Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.</p>
    <p nr="4">Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gilt <a>§ 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3</a> entsprechend. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
