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  <header short="GBO" amtabk="GBO" norm="gbo" title="Grundbuchordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-26">26.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s1114.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 1114" type="application/pdf" rel="external noopener">1114</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-06-22">22.6.2026</time> I Nr. 192</change>
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    <prev id="4a988e83" bez="§ 137" target="137" title="Form elektronischer Dokumente"/>
    <index id="d89d5322" bez="§ 138" target="138" title="Übertragung von Dokumenten"/>
    <next id="a0907b39" bez="§ 139" target="139" title="Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf"/>
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    <section bez="Achter Abschnitt" title="Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte"/>
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  <main title="Übertragung von Dokumenten">
    <p nr="1">In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen werden. Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.</p>
    <p nr="2">Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.</p>
    <p nr="3">Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.</p>
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