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  <header short="GBO" amtabk="GBO" norm="gbo" title="Grundbuchordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-26">26.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s1114.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 1114" type="application/pdf" rel="external noopener">1114</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-06-22">22.6.2026</time> I Nr. 192</change>
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    <prev id="daa741f5" bez="§ 40" target="40" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Eintragungen in das Grundbuch"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach <a>§ 1179</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="2">Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der <a>§§ 1162, 1170, 1171</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.</p>
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