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  <header short="GBO" amtabk="GBO" norm="gbo" title="Grundbuchordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-26">26.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s1114.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 1114" type="application/pdf" rel="external noopener">1114</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2025-02-25">25.2.2025</time> I Nr. 63</change>
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    <prev id="8d3664ed" bez="§ 44" target="44" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Eintragungen in das Grundbuch"/>
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    <p nr="1">Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.</p>
    <p nr="2">Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.</p>
    <p nr="3">Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.</p>
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