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  <header short="GBO" amtabk="GBO" norm="gbo" title="Grundbuchordnung">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1994-05-26">26.5.1994</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl194s1114.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1994 S. 1114" type="application/pdf" rel="external noopener">1114</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-06-22">22.6.2026</time> I Nr. 192</change>
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    <prev id="0686d0cf" bez="§ 6" target="6" title=""/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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    <p nr="1">Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts an mehreren Grundstücken oder Erbbaurechten soll unbeschadet des Satzes 2 nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich der zu belastenden Grundstücke die Voraussetzungen des <a>§ 5 Abs. 2 Satz 1</a> vorliegen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn die zu belastenden Grundstücke nahe beieinander liegen und entweder das Erbbaurecht in Wohnungs- oder Teilerbbaurechte aufgeteilt werden soll oder Gegenstand des Erbbaurechts ein einheitliches Bauwerk oder ein Bauwerk mit dazugehörenden Nebenanlagen auf den zu belastenden Grundstücken ist; <a>§ 5 Abs. 2 Satz 3</a> findet entsprechende Anwendung. Im übrigen sind die Voraussetzungen des Satzes 2 glaubhaft zu machen; <a>§ 29</a> gilt hierfür nicht.</p>
    <p nr="2">Dem Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts soll nicht entsprochen werden, wenn das Erbbaurecht sowohl an einem Grundstück als auch an einem anderen Erbbaurecht bestellt werden soll.</p>
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