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  <header short="GBPolVDVDV 2017" amtabk="GBPolVDVDV" norm="gbpolvdvdv_2017" title="Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2022-12-15">15.12.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s2862.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 2862" type="application/pdf" rel="external noopener">2862</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2030-6-29 v. <time datetime="2013-04-09">9.4.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s0963.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 963" type="application/pdf" rel="external noopener">963</a> (GBPolVDVDV)</change>
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    <prev id="45b2c783" bez="§ 10" target="10" title="Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens"/>
    <index id="cda5bfae" bez="§ 11" target="11" title="Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens"/>
    <next id="b5a897b5" bez="§ 12" target="12" title="Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Auswahlverfahren und Einstellung"/>
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  <main title="Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens">
    <p nr="1">Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln. Er kann aus bis zu fünf Teilabschnitten bestehen.</p>
    <p nr="2">Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten darf für eine Bewerberin oder einen Bewerber 150 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer der einzelnen Teilabschnitte wird den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.</p>
    <p nr="3">Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jedem Teilabschnitt unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Am Ende des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen der Kompetenzbereiche festgelegt werden. Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche ergibt sich die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens.</p>
    <p nr="4">Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, diese Mindestpunktzahl erreicht hat.</p>
  </main>
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