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  <header short="GBVfg" amtabk="GBV" norm="gbvfg" title="Grundbuchverfügung">
    <long>Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-01-24">24.1.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s0114.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 114" type="application/pdf" rel="external noopener">114</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-04-24">24.4.2025</time> I Nr. 122</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3e9b2d10" bez="§ 71" target="71" title="Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs"/>
    <index id="bafcc7e7" bez="§ 71a" target="71a" title="Anlegung des Datenbankgrundbuchs"/>
    <next id="46a8eda3" bez="§ 72" target="72" title="Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt XIII" title="Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs"/>
  </scope>
  <main title="Anlegung des Datenbankgrundbuchs">
    <p nr="1">Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs erfolgt durch Neufassung. Die <a>§§ 69 und 71</a> gelten sinngemäß, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.</p>
    <p nr="2">Bei der Anlegung des Datenbankgrundbuchs gilt <a>§ 69 Absatz 2 Satz 2</a> mit folgenden Maßgaben: <dl><dt>1.</dt><dd>Text und Form der Eintragungen sind an die für Eintragungen in das Datenbankgrundbuch geltenden Vorgaben anzupassen;</dd><dt>2.</dt><dd>Änderungen der tatsächlichen Beschreibung des Grundstücks, die von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitgeteilt wurden, sollen übernommen werden;</dd><dt>3.</dt><dd>in Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs sollen die Angaben zu den betroffenen Grundstücken und sonstigen Belastungsgegenständen aktualisiert werden; bei Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sollen zudem die Angaben zum herrschenden Grundstück und in Vermerken nach <a>§ 9</a> der Grundbuchordnung die Angaben zum belasteten Grundstück aktualisiert werden;</dd><dt>4.</dt><dd>die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen kann um die Angaben nach <a>§ 44 Absatz 2 Satz 2</a> der Grundbuchordnung ergänzt werden;</dd><dt>5.</dt><dd>Geldbeträge in Rechten und sonstigen Vermerken, die in einer früheren Währung eines Staates bezeichnet sind, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt, sollen auf Euro umgestellt werden;</dd><dt>6.</dt><dd>die aus der Teilung von Grundpfandrechten entstandenen Rechte sollen jeweils gesondert in die Hauptspalte der dritten Abteilung übernommen werden; für die Nummerierung der Rechte gilt <a>§ 17 Absatz 4</a> entsprechend.</dd></dl>Betrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für das ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vorlage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt.</p>
    <p nr="3">Die <a>§§ 29 und 69 Absatz 4</a> sind nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Der Freigabevermerk lautet wie folgt: „Dieses Blatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst worden und an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. Freigegeben am/zum …“. In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender Vermerk anzubringen: „Zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/zum …“. Den Vermerken ist jeweils der Name der veranlassenden Person hinzuzufügen. Werden nur einzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst, ist dies bei den betroffenen Eintragungen zu vermerken.</p>
  </main>
</jur>
