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<jur id="ff185931" lastmod="2026-08-01T10:26:41+00:00">
  <header short="GDNG" amtabk="GDNG" norm="gdng" title="Gesundheitsdatennutzungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens</long>
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    <prev id="770f211c" bez="§ 5" target="5" title="Datenschutzaufsicht bei länderübergreifenden Gesundheitsforschungsvorhaben"/>
    <index id="ff185931" bez="§ 6" target="6" title="Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu Forschungszwecken"/>
    <next id="8715712a" bez="§ 7" target="7" title="Geheimhaltungspflichten"/>
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  <main title="Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung, zur Förderung der Patientensicherheit und zu Forschungszwecken">
    <p nr="1">Datenverarbeitende Gesundheitseinrichtungen dürfen die bei ihnen gemäß <a>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h</a> und i der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> rechtmäßig gespeicherten Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist <dl><dt>1.</dt><dd>zur Qualitätssicherung und zur Förderung der Patientensicherheit,</dd><dt>2.</dt><dd>zur medizinischen, zur rehabilitativen und zur pflegerischen Forschung oder</dd><dt>3.</dt><dd>zu statistischen Zwecken, einschließlich der Gesundheitsberichterstattung.</dd></dl>Die nach Satz 1 weiterverarbeiteten, personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren; sie sind zu anonymisieren, sobald dies im Rahmen der Weiterverarbeitung für den jeweiligen Zweck nach Satz 1 möglich ist. Sind mehrere natürliche Personen in der datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtung tätig, hat die Gesundheitseinrichtung ein Rechte- und Rollenkonzept zu erstellen, das gewährleistet, dass nur befugte Personen die in Satz 1 genannten Daten weiterverarbeiten können sowie Weiterverarbeitungen protokolliert und unbefugte Verarbeitungen geahndet werden können. Daten, die nach Absatz 1 Satz 1 weiterverarbeitet werden, sind spätestens 30 Jahre nach Beginn der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 zu löschen. <a>§ 14</a> des Transplantationsgesetzes ist zu beachten.</p>
    <p nr="2">Die Ergebnisse der Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten nach Absatz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem jeweiligen Zweck nach Absatz 1 Satz 1 möglich ist.</p>
    <p nr="3">Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte ist im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 untersagt. Abweichend von Satz 1 ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 zulässig, soweit die betroffene Person eingewilligt hat oder eine andere gesetzliche Vorschrift des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsieht. Die datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen dürfen die gemäß <a>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h</a> der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> rechtmäßig gespeicherten Gesundheitsdaten anonymisieren, um die anonymisierten Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an Dritte zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 ist eine gemeinsame Nutzung und Verarbeitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken durch öffentlich geförderte Zusammenschlüsse von datenverarbeitenden Gesundheitseinrichtungen einschließlich Verbundforschungsvorhaben und Forschungspraxennetzwerken zulässig, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Verarbeitung zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist,</dd><dt>2.</dt><dd>die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 hinsichtlich der Verarbeitung eingehalten werden,</dd><dt>3.</dt><dd>die Interessen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen und</dd><dt>4.</dt><dd>die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde der gemeinsamen Nutzung und Verarbeitung der Daten zugestimmt hat.</dd></dl>Die Datenschutzaufsichtsbehörde soll innerhalb eines Monats über die Zustimmung nach Satz 4 Nummer 4 entscheiden.</p>
    <p nr="4">Datenverarbeitende Gesundheitseinrichtungen, die nach Absatz 1 Daten verarbeiten, sind verpflichtet, öffentlich und allgemein in präziser, transparenter, leicht verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über die Zwecke, für die nach Absatz 1 Daten weiterverarbeitet werden, zu informieren. Dabei ist auch über laufende Forschungsvorhaben und veröffentlichte Forschungsergebnisse zu informieren, die nach <a>§ 8</a> registriert oder veröffentlicht wurden. Auf Verlangen einer von der Verarbeitung zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Zwecken betroffenen Person ist die datenverarbeitende Gesundheitseinrichtung verpflichtet, über die Art, den Umfang und den konkreten Zweck der Verarbeitung der Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Zwecken in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu informieren.</p>
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