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  <header short="GDNG" amtabk="GDNG" norm="gdng" title="Gesundheitsdatennutzungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens</long>
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    <prev id="2f5ce9b2" bez="§ 8" target="8" title="Registrierungspflicht; Publikationspflicht von Forschungsergebnissen bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten im öffentlichen Interesse"/>
    <index id="5751c1a9" bez="§ 9" target="9" title="Strafvorschriften"/>
  </nav>
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  <main title="Strafvorschriften">
    <p nr="1">Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer <dl><dt>1.</dt><dd>entgegen <a>§ 7 Absatz 1</a> Gesundheitsdaten nutzt, weitergibt oder</dd><dt>2.</dt><dd>entgegen <a>§ 7 Absatz 2</a> die bereitgestellten Daten verarbeitet.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.</p>
    <p nr="3">Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der oder die Betroffene, der oder die nach der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0679" title="Verordnung (EU) 2016/679" rel="noopener external">2016/679</a> Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.</p>
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