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  <header short="GebrMG" amtabk="GebrMG" norm="gebrmg" title="Gebrauchsmustergesetz">
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1986-08-28">28.8.1986</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl186s1455.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1986 S. 1455" type="application/pdf" rel="external noopener">1455</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 17</a> G v. <time datetime="2024-07-15">15.7.2024</time> I Nr. 237</change>
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    <p nr="1">Wer entgegen den <a>§§ 11 bis 14</a> ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.</p>
    <p nr="2">Wer entgegen den <a>§§ 11 bis 14</a> ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.</p>
    <p nr="3">Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.</p>
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