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  <header short="GebrMV" amtabk="GebrMV" norm="gebrmv" title="Gebrauchsmusterverordnung">
    <long>Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2022-06-14">14.6.2022</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl122s0878.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2022 S. 878" type="application/pdf" rel="external noopener">878</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="af9845dd" bez="§ 8" target="8" title="Abzweigung"/>
    <index id="b9271aa6" bez="§ 9" target="9" title="Fremdsprachige Dokumente"/>
    <next id="a9e0b0b0" bez="§ 10" target="10" title="Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Gebrauchsmusteranmeldungen"/>
  </scope>
  <main title="Fremdsprachige Dokumente">
    <p nr="1">Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.</p>
    <p nr="2">Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (<a>§ 6 Absatz 2</a> des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit <a>§ 41 Absatz 1</a> des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.</p>
    <p nr="3">Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die <dl><dt>1.</dt><dd>nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und</dd><dt>2.</dt><dd>in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,</dd></dl>sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.</p>
    <p nr="4">Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.</p>
    <p nr="5">Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.</p>
  </main>
</jur>
