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  <header short="GeflPestSchV" amtabk="GeflPestSchV" norm="geflpestschv" title="Geflügelpest-Verordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2018-10-15">15.10.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s1665.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 1665" type="application/pdf" rel="external noopener">1665</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s2664.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 2664" type="application/pdf" rel="external noopener">2664</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f76e4ff1" bez="§ 20" target="20" title="Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen"/>
    <index id="5307882a" bez="§ 21" target="21" title="Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk"/>
    <next id="8cbf3db7" bez="§ 22" target="22" title="Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln"/>
    <section bez="Unterabschnitt 3" title="Schutzmaßregeln bei Geflügelpest"/>
    <section bez="Teil 2" title="Nach amtlicher Feststellung"/>
  </scope>
  <main title="Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk">
    <p nr="1">Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach <a>Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R1069" title="Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" rel="noopener external">1069/2009</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2009-10-21">21. Oktober 2009</time> mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32002R1774" title="Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" rel="noopener external">1774/2002</a> (ABl. L 300 vom <time datetime="2009-11-14">14.11.2009</time>, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.</p>
    <p nr="2">Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt <a>§ 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3</a> entsprechend.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und</dd><dt>2.</dt><dd>Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.</dd></dl><a>§ 13 Absatz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde <dl><dt>1.</dt><dd>bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,</dd><dt>2.</dt><dd>führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, <dl><dt>a)</dt><dd>Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie</dd><dt>b)</dt><dd>die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.6 des Anhangs der Entscheidung <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0437" title="Richtlinie 2006/437/EG" rel="noopener external">2006/437/EG</a></dd></dl>durch,</dd><dt>3.</dt><dd>kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,</dd><dt>4.</dt><dd>kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0094" title="Richtlinie 2005/94/EG" rel="noopener external">2005/94/EG</a> die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist,</dd><dt>5.</dt><dd>kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.</dd></dl>Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt <a>§ 20</a> entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen Maßnahmen mit.</p>
    <p nr="5">Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl <dl><dt>1.</dt><dd>der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und</dd><dt>2.</dt><dd>der verendeten gehaltenen Vögel</dd></dl>sowie jede Änderung anzuzeigen.</p>
    <p nr="6">Außerdem gilt, vorbehaltlich der <a>§§ 22 bis 25</a>, für den Sperrbezirk Folgendes: <dl><dt>1.</dt><dd>gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;</dd><dt>2.</dt><dd><a>§ 6 Absatz 1</a> findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;</dd><dt>3.</dt><dd>die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;</dd><dt>4.</dt><dd>gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;</dd><dt>5.</dt><dd>auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;</dd><dt>6.</dt><dd>die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;</dd><dt>7.</dt><dd>Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.</dd></dl>Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit <dl><dt>1.</dt><dd>das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.</dd></dl>Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht <dl><dt>1.</dt><dd>für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und</dd><dt>2.</dt><dd>für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
