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  <header short="GeflPestSchV" amtabk="GeflPestSchV" norm="geflpestschv" title="Geflügelpest-Verordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2018-10-15">15.10.2018</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s1665.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 1665" type="application/pdf" rel="external noopener">1665</a>, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl118s2664.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2018 S. 2664" type="application/pdf" rel="external noopener">2664</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="81b6e0d0" bez="§ 42" target="42" title="Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge"/>
    <index id="4e21a517" bez="§ 43" target="43" title="Schutzmaßregeln"/>
    <next id="1a5232fa" bez="§ 44" target="44" title="Aufhebung der Schutzmaßregeln"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen"/>
  </scope>
  <main title="Schutzmaßregeln">
    <p nr="1">Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie <dl><dt>1.</dt><dd>die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,</dd><dt>2.</dt><dd>die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenprodukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,</dd><dt>3.</dt><dd>die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0094" title="Richtlinie 2005/94/EG" rel="noopener external">2005/94/EG</a>,</dd><dt>4.</dt><dd>für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Beobachtung</dd></dl>anordnen. Abweichend von Satz 2 Nummer 3 kann die zuständige Behörde im Fall des Verdachts auf Geflügelpest in einem Flugzeug eine Reinigung, eine Desinfektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des Frachtraumes sowie der benutzten Behältnisse und Gerätschaften anordnen.</p>
    <p nr="2">Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontrollstelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßregeln an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht werden.</p>
    <p nr="4">Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungsverdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung entsteht.</p>
    <p nr="5">Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln nach <a>§ 15</a> an.</p>
  </main>
</jur>
