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  <header short="GefStoffV 2010" amtabk="GefStoffV" norm="gefstoffv_2010" title="Gefahrstoffverordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 337; 2026 I Nr. 44</change>
    </changes>
  </header>
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    <index id="4d8ac0c6" bez="§ 1" target="1" title="Zielsetzung und Anwendungsbereich"/>
    <next id="ecaff261" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Zielsetzung und Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch <dl><dt>1.</dt><dd>Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische,</dd><dt>2.</dt><dd>Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und</dd><dt>3.</dt><dd>Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von <dl><dt>1.</dt><dd>gefährlichen Stoffen und Gemischen,</dd><dt>2.</dt><dd>bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31996L0059" title="Richtlinie 96/59/EG" rel="noopener external">96/59/EG</a> des Rates vom <time datetime="1996-09-16">16. September 1996</time> über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom <time datetime="1996-09-24">24.9.1996</time>, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009R0596" title="Verordnung (EG) Nr. 596/2009" rel="noopener external">596/2009</a> (ABl. L 188 vom <time datetime="2009-07-18">18.7.2009</time>, S. 14) geändert worden ist,</dd><dt>3.</dt><dd>Biozid-Produkten im Sinne des <a>§ 3 Nummer 11</a> des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind, sowie</dd><dt>4.</dt><dd>Biozid-Wirkstoffen im Sinne des <a>§ 3 Nummer 12</a> des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des <a>§ 3 Nummer 11</a> des Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.</dd></dl>Abschnitt 2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können. Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.</p>
    <p nr="3">Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von <a>§ 2 Absatz 5</a> gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.</p>
    <p nr="4">Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für <dl><dt>1.</dt><dd>biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und</dd><dt>2.</dt><dd>private Haushalte.</dd></dl>Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.</p>
  </main>
</jur>
