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  <header short="GefStoffV 2010" amtabk="GefStoffV" norm="gefstoffv_2010" title="Gefahrstoffverordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 337; 2026 I Nr. 44</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5f3ecdd4" bez="§ 14" target="14" title="Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten"/>
    <index id="0e01af45" bez="§ 15" target="15" title="Zusammenarbeit verschiedener Firmen"/>
    <next id="8b649c5d" bez="§ 15a" target="15a" title="Verwendungsbeschränkungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Schutzmaßnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenarbeit verschiedener Firmen">
    <p nr="1">Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, hat der Arbeitgeber als Auftraggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten erforderlich sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln zu informieren.</p>
    <p nr="2">Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach <a>§ 6</a> zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe wirksam begegnet wird.</p>
    <p nr="3">Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.</p>
    <p nr="4">Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen. Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung vom <time datetime="1998-06-10">10. Juni 1998</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl198s1283.pdf" title="BGBl. I 1998 S. 1283" type="application/pdf" rel="external noopener">1283</a>), die durch <a>Artikel 15</a> der Verordnung vom <time datetime="2004-12-23">23. Dezember 2004</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl104s3758.pdf" title="BGBl. I 2004 S. 3758" type="application/pdf" rel="external noopener">3758</a>) geändert worden ist, bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt. Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.</p>
    <p nr="5">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
