<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="135c142a" lastmod="2026-08-22T22:32:23+00:00">
  <header short="GefStoffV 2010" amtabk="GefStoffV" norm="gefstoffv_2010" title="Gefahrstoffverordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 337; 2026 I Nr. 44</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6b513c31" bez="§ 15e" target="15e" title="Ergänzende Dokumentationspflichten"/>
    <index id="135c142a" bez="§ 15f" target="15f" title="Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten"/>
    <next id="9b4b6c07" bez="§ 15g" target="15g" title="Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4a" title="Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten">
    <p nr="1">Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Schiffe, Tanks, Container oder andere Transportbehälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu ermitteln.</p>
    <p nr="2">Ergibt die Ermittlung, dass die Transporteinheit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln nicht exponiert werden. Kann eine Exposition nicht ausgeschlossen werden, hat das Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transporteinheit durch eine Person zu erfolgen, die über eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 verfügt.</p>
  </main>
</jur>
