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<jur id="4b0fdc84" lastmod="2026-08-03T07:11:47+00:00">
  <header short="GefStoffV 2010" amtabk="GefStoffV" norm="gefstoffv_2010" title="Gefahrstoffverordnung">
    <long>Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 337; 2026 I Nr. 44</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9f403e6e" bez="§ 19" target="19" title="Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse"/>
    <index id="4b0fdc84" bez="§ 19a" target="19a" title="Anerkennung ausländischer Qualifikationen"/>
    <next id="8cb39469" bez="§ 20" target="20" title="Ausschuss für Gefahrstoffe"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe"/>
  </scope>
  <main title="Anerkennung ausländischer Qualifikationen">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag an, dass eine ausländische Aus- oder Weiterbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne von <a>§ 2 Absatz 17</a> gleichwertig ist, wenn durch sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sachkundeanforderungen der nach <a>§ 20 Absatz 4</a> bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen entsprechen.</p>
    <p nr="2">Die Behörde entscheidet über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.</p>
  </main>
</jur>
