<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="88370d0f" lastmod="2026-09-19T03:15:54+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T21:25:25+00:00" source-sha256="a7d2278c616387dcbff2a186c7562845825b5053de5e31741fe1dfd4c7965ec2" source-last-modified="Thu, 17 Sep 2026 19:55:07 GMT">
  <header short="GEG" amtabk="GModG" norm="geg" title="Gebäudemodernisierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2028-01-01">1.1.2028</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2030-01-01">1.1.2030</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Die <a>§§ 60b u. 60c</a> treten gem. <a>Art. 6 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-10-16">16.10.2023</time> I Nr. 280 am <time datetime="2024-10-01">1.10.2024</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="133d4039" bez="§ 24" target="24" title="Einfluss von Wärmebrücken"/>
    <index id="88370d0f" bez="§ 25" target="25" title="Berechnungsrandbedingungen"/>
    <next id="207e9597" bez="§ 26" target="26" title="Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Anforderungen an zu errichtende Gebäude"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Berechnungsgrundlagen und -verfahren"/>
  </scope>
  <main title="Berechnungsrandbedingungen">
    <p nr="1">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2</a> und nach <a>§ 21 Absatz 1 und 2</a> ist für das zu errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System einer dieser Klassen ausgestattet ist.</p>
    <p nr="2">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2</a> und nach <a>§ 21 Absatz 1 und 2</a> ist für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.</p>
    <p nr="3">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 20 Absatz 1</a> sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.</p>
    <p nr="4">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 21 Absatz 1 und 2</a> sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthaltenen Werte angesetzt werden.</p>
    <p nr="5">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 21 Absatz 1 und 2</a> sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von 4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30 zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5.</p>
    <p nr="6">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 21 Absatz 1 und 2</a> ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.</p>
    <p nr="7">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 21 Absatz 1 und 2</a> ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.</p>
    <p nr="8">Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach <a>§ 21 Absatz 1 und 2</a> darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2018-09 zu berechnen.</p>
    <p nr="9">Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach <a>§ 16</a> ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach <a>§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2</a> in Verbindung mit <a>§ 20 Absatz 3 und 4</a>, <a>§ 22</a> und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.</p>
    <p nr="10">Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.</p>
    <p nr="11">Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.</p>
  </main>
</jur>
