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  <header short="GEG" amtabk="GModG" norm="geg" title="Gebäudemodernisierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2028-01-01">1.1.2028</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2030-01-01">1.1.2030</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Die <a>§§ 60b u. 60c</a> treten gem. <a>Art. 6 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-10-16">16.10.2023</time> I Nr. 280 am <time datetime="2024-10-01">1.10.2024</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5dbff2dd" bez="§ 38" target="38" title="Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes"/>
    <index id="25b2dac6" bez="§ 39" target="39" title="Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau"/>
    <next id="5cf855c8" bez="§ 42" target="42" title="Grundsatz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Modernisierung von bestehenden Gebäuden"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau">
    <p nr="1">Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf <dl><dt>1.</dt><dd>bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder</dd><dt>2.</dt><dd>bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.</dd></dl>Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den <a>§§ 18 und 19</a> einzuhalten.</p>
    <p nr="2">Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach <a>§ 14</a> einzuhalten.</p>
  </main>
</jur>
