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  <header short="GEG" amtabk="GModG" norm="geg" title="Gebäudemodernisierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2028-01-01">1.1.2028</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2030-01-01">1.1.2030</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Die <a>§§ 60b u. 60c</a> treten gem. <a>Art. 6 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-10-16">16.10.2023</time> I Nr. 280 am <time datetime="2024-10-01">1.10.2024</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="278c87e2" bez="§ 82" target="82" title="Energieverbrauchsausweis"/>
    <index id="5f81aff9" bez="§ 83" target="83" title="Ermittlung und Bereitstellung von Daten"/>
    <next id="d796d7d4" bez="§ 84" target="84" title="Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Energieausweise"/>
  </scope>
  <main title="Ermittlung und Bereitstellung von Daten">
    <p nr="1">Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des <a>§ 80 Absatz 3 Satz 3</a> benötigt werden, sowie die Daten, die nach <a>§ 81 Absatz 1 und 2</a> in Verbindung mit den <a>§§ 20 bis 33</a> und <a>§ 38</a> oder nach <a>§ 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1</a> Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.</p>
    <p nr="2">Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den <a>§§ 15 und 16</a>, nach den <a>§§ 18 und 19</a> oder nach <a>§ 38 Absatz 3</a> erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach <a>§ 82 Absatz 1</a> an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.</p>
    <p nr="3">Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.</p>
  </main>
</jur>
