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  <header short="GEG" amtabk="GModG" norm="geg" title="Gebäudemodernisierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2028-01-01">1.1.2028</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2030-01-01">1.1.2030</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Die <a>§§ 60b u. 60c</a> treten gem. <a>Art. 6 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-10-16">16.10.2023</time> I Nr. 280 am <time datetime="2024-10-01">1.10.2024</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9cd82a61" bez="§ 87" target="87" title="Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige"/>
    <index id="b86307a1" bez="§ 88" target="88" title="Ausstellungsberechtigung für Energieausweise"/>
    <next id="c06e2fba" bez="§ 89" target="89" title="Fördermittel"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Energieausweise"/>
  </scope>
  <main title="Ausstellungsberechtigung für Energieausweise">
    <p nr="1">Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt, <dl><dt>1.</dt><dd>die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,</dd><dt>2.</dt><dd>die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat <dl><dt>a)</dt><dd>in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder</dd><dt>b)</dt><dd>in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und <dl><dt>a)</dt><dd>für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,</dd><dt>b)</dt><dd>für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder</dd><dt>c)</dt><dd>auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst, oder</dd><dt>5.</dt><dd>die nach den Vorschriften der Länder zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach <a>§ 92</a> berechtigt ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist <dl><dt>1.</dt><dd>während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,</dd><dt>2.</dt><dd>eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder</dd><dt>3.</dt><dd>eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.</p>
    <p nr="4"><a>§ 77 Absatz 3</a> ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.</p>
  </main>
</jur>
