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  <header short="GEG" amtabk="GModG" norm="geg" title="Gebäudemodernisierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2028-01-01">1.1.2028</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2030-01-01">1.1.2030</time> noch nicht berücksichtigt</change>
      <change type="Sonst">Die <a>§§ 60b u. 60c</a> treten gem. <a>Art. 6 Abs. 2</a> G v. <time datetime="2023-10-16">16.10.2023</time> I Nr. 280 am <time datetime="2024-10-01">1.10.2024</time> in Kraft</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b86307a1" bez="§ 88" target="88" title="Ausstellungsberechtigung für Energieausweise"/>
    <index id="c06e2fba" bez="§ 89" target="89" title="Fördermittel"/>
    <next id="48795797" bez="§ 90" target="90" title="Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 6" title="Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Fördermittel">
    <p nr="1">Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden. Gefördert werden können <dl><dt>1.</dt><dd>Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden Gebäuden nach Maßgabe des <a>§ 90</a>,</dd><dt>2.</dt><dd>Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden Gebäuden nach Maßgabe des <a>§ 90</a>, wenn die Vorgaben des <a>§ 91</a> eingehalten werden,</dd><dt>3.</dt><dd>Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den <a>§§ 15 und 16</a> sowie nach den <a>§§ 18 und 19</a> übererfüllt werden, und</dd><dt>4.</dt><dd>Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den <a>§§ 35, 36, 38, 56 und 61 bis 70</a> übererfüllt werden.</dd></dl>Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis zum Ablauf des <time datetime="2023-09-30">30. September 2023</time> ein Konzept zur Zustimmung vor, das Änderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom <time datetime="2022-12-09">9. Dezember 2022</time> (BAnz AT <time datetime="2022-12-30">30.12.2022</time> B1) vorsieht. Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis zum Ablauf des <time datetime="2025-10-31">31. Oktober 2025</time> der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist die Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche Änderungen sind insbesondere solche eines Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines Bonus.</p>
  </main>
</jur>
