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<jur id="8ad00d5e" lastmod="2026-07-31T10:52:36+00:00">
  <header short="GEIG" amtabk="GEIG" norm="geig" title="Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz">
    <long>Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f2dd2545" bez="§ 9" target="9" title="Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen"/>
    <index id="8ad00d5e" bez="§ 10" target="10" title="Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen"/>
    <next id="02c77573" bez="§ 11" target="11" title="Gemischt genutzte Gebäude"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Bestehende Gebäude"/>
  </scope>
  <main title="Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen">
    <p nr="1">Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem <time datetime="2025-01-01">1. Januar 2025</time> ein Ladepunkt errichtet wird.</p>
    <p nr="2">Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.</p>
    <p nr="3">Absatz 2 kann auch in den Fällen des <a>§ 7 Nummer 2</a>, des <a>§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2</a> angewendet werden.</p>
  </main>
</jur>
