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<jur id="7aca5d68" lastmod="2026-08-04T08:01:17+00:00">
  <header short="GEIG" amtabk="GEIG" norm="geig" title="Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz">
    <long>Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="02c77573" bez="§ 11" target="11" title="Gemischt genutzte Gebäude"/>
    <index id="7aca5d68" bez="§ 12" target="12" title="Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier"/>
    <next id="12e88529" bez="§ 13" target="13" title="Unternehmererklärung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier">
    <p nr="1">Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach den <a>§§ 6 bis 10</a> zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein <dl><dt>1.</dt><dd>die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,</dd><dt>2.</dt><dd>die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.</p>
    <p nr="3">Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</p>
    <p nr="4">Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.</p>
    <p nr="5">Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.</p>
  </main>
</jur>
