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<jur id="12e88529" lastmod="2026-08-04T11:26:58+00:00">
  <header short="GEIG" amtabk="GEIG" norm="geig" title="Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz">
    <long>Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7aca5d68" bez="§ 12" target="12" title="Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier"/>
    <index id="12e88529" bez="§ 13" target="13" title="Unternehmererklärung"/>
    <next id="6ae5ad32" bez="§ 14" target="14" title="Ausnahmen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen"/>
  </scope>
  <main title="Unternehmererklärung">
    <p nr="1">Wer geschäftsmäßig an oder in einem zu errichtenden oder bestehenden Gebäude Arbeiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten diesem Gesetz entsprechen.</p>
    <p nr="2">Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Er hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</p>
  </main>
</jur>
