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<jur id="8b97aa4b" lastmod="2026-08-01T10:35:08+00:00">
  <header short="GEIG" amtabk="GEIG" norm="geig" title="Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz">
    <long>Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f39a8250" bez="§ 5" target="5" title="Errichtung eines Ladepunktes"/>
    <index id="8b97aa4b" bez="§ 6" target="6" title="Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen"/>
    <next id="23de32d3" bez="§ 7" target="7" title="Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Zu errichtende Gebäude"/>
  </scope>
  <main title="Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen">
    <p>Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.</p>
  </main>
</jur>
