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<jur id="23de32d3" lastmod="2026-08-03T09:44:13+00:00">
  <header short="GEIG" amtabk="GEIG" norm="geig" title="Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz">
    <long>Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8b97aa4b" bez="§ 6" target="6" title="Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen"/>
    <index id="23de32d3" bez="§ 7" target="7" title="Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen"/>
    <next id="5bd31ac8" bez="§ 8" target="8" title="Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Zu errichtende Gebäude"/>
  </scope>
  <main title="Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen">
    <p>Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und</dd><dt>2.</dt><dd>zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
