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<jur id="5bd31ac8" lastmod="2026-08-03T19:45:29+00:00">
  <header short="GEIG" amtabk="GEIG" norm="geig" title="Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz">
    <long>Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität</long>
    <changes>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2026-07-23">23.7.2026</time> I Nr. 226 mWv <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="23de32d3" bez="§ 7" target="7" title="Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen"/>
    <index id="5bd31ac8" bez="§ 8" target="8" title="Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen"/>
    <next id="f2dd2545" bez="§ 9" target="9" title="Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Bestehende Gebäude"/>
  </scope>
  <main title="Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen">
    <p nr="1">Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.</p>
    <p nr="2">Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.</p>
  </main>
</jur>
