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  <header short="GenDG" amtabk="GenDG" norm="gendg" title="Gendiagnostikgesetz">
    <long>Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
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  </header>
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    <prev id="fde0995f" bez="§ 10" target="10" title="Genetische Beratung"/>
    <index id="2b4dcb67" bez="§ 11" target="11" title="Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen"/>
    <next id="5340e37c" bez="§ 12" target="12" title="Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken"/>
  </scope>
  <main title="Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen">
    <p nr="1">Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur der betroffenen Person und nur durch die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärztin oder den Arzt, die oder der die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt werden.</p>
    <p nr="2">Eine nach <a>§ 7 Abs. 2</a> mit der genetischen Analyse beauftragte Person oder Einrichtung darf das Ergebnis der genetischen Analyse nur der ärztlichen Person mitteilen, die sie mit der genetischen Analyse beauftragt hat.</p>
    <p nr="3">Die verantwortliche ärztliche Person darf das Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegender Einwilligung der betroffenen Person mitteilen.</p>
    <p nr="4">Das Ergebnis der genetischen Untersuchung darf der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, soweit diese Person nach <a>§ 8 Abs. 1 Satz 1</a> in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass das Ergebnis der genetischen Untersuchung zu vernichten ist oder diese Person nach <a>§ 8 Abs. 2</a> ihre Einwilligung widerrufen hat.</p>
  </main>
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