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  <header short="GenDG" amtabk="GenDG" norm="gendg" title="Gendiagnostikgesetz">
    <long>Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5340e37c" bez="§ 12" target="12" title="Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen"/>
    <index id="65d81128" bez="§ 13" target="13" title="Verwendung und Vernichtung genetischer Proben"/>
    <next id="4866e53b" bez="§ 14" target="14" title="Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken"/>
  </scope>
  <main title="Verwendung und Vernichtung genetischer Proben">
    <p nr="1">Eine genetische Probe darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewonnen worden ist. Die verantwortliche ärztliche Person oder die nach <a>§ 7 Abs. 2</a> beauftragte Person oder Einrichtung hat die genetische Probe unverzüglich zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird oder die betroffene Person ihre Einwilligung nach <a>§ 8 Abs. 2</a> widerrufen hat.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 darf die genetische Probe zu anderen Zwecken nur verwendet werden, soweit dies nach anderen gesetzlichen Vorschriften zulässig ist oder wenn zuvor die Person, von der die genetische Probe stammt, nach Unterrichtung über die anderen Zwecke in die Verwendung ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat.</p>
    <p nr="3">Wer eine genetische Probe verwendet, hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine unzulässige Verwendung der Probe auszuschließen.</p>
  </main>
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