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  <header short="GenDG" amtabk="GenDG" norm="gendg" title="Gendiagnostikgesetz">
    <long>Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2021-05-04">4.5.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 882" type="application/pdf" rel="external noopener">882</a></change>
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    <prev id="c0719d16" bez="§ 15" target="15" title="Vorgeburtliche genetische Untersuchungen"/>
    <index id="edcf6905" bez="§ 16" target="16" title="Genetische Reihenuntersuchungen"/>
    <next id="7e875af5" bez="§ 17" target="17" title="Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken"/>
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  <main title="Genetische Reihenuntersuchungen">
    <p nr="1">Eine genetische Reihenuntersuchung darf nur vorgenommen werden, wenn mit der Untersuchung geklärt werden soll, ob die betroffenen Personen genetische Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung haben, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik vermeidbar oder behandelbar ist oder der vorgebeugt werden kann.</p>
    <p nr="2">Mit einer genetischen Reihenuntersuchung nach Absatz 1 darf nur begonnen werden, wenn die Gendiagnostik-Kommission die Untersuchung in einer schriftlichen Stellungnahme bewertet hat. Die Gendiagnostik-Kommission prüft und bewertet anhand der ihr vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, das Anwendungskonzept für die Durchführung der Untersuchung dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entspricht und die Untersuchung in diesem Sinne ethisch vertretbar ist.</p>
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