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  <header short="GenG" amtabk="GenG" norm="geng" title="Genossenschaftsgesetz">
    <long>Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2006-10-16">16.10.2006</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl106s2230.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2006 S. 2230" type="application/pdf" rel="external noopener">2230</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a96bcf06" bez="§ 113" target="113" title="Zusatzberechnung"/>
    <index id="3773fb5f" bez="§ 114" target="114" title="Nachschussberechnung"/>
    <next id="4f7ed344" bez="§ 115" target="115" title="Nachtragsverteilung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 7" title=""/>
  </scope>
  <main title="Nachschussberechnung">
    <p nr="1">Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach <a>§ 196</a> der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach <a>§ 208</a> der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist. Die Feststellung ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.</p>
    <p nr="2">Verbleibt ein ungedeckter Fehlbetrag und können die Mitglieder zu weiteren Nachschüssen herangezogen werden, so hat der Insolvenzverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschussberechnung und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach <a>§ 105</a> an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung).</p>
    <p nr="3">Die Nachschussberechnung unterliegt den Vorschriften der <a>§§ 106 bis 109, 111 bis 113</a>, der Vorschrift des <a>§ 106 Abs. 2</a> mit der Maßgabe, dass auf Mitglieder, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgestellt hat, Beiträge nicht verteilt werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 114</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 120 Abs. 2</a> (F 2014-12-10) +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
